Voltar à lei

Art. 406c

220ORFederal Act1 de jan. de 1912Fonte original
  1. Die berufsmässige Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland bedarf der Bewilligung einer vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle und untersteht deren Aufsicht.
  2. Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften und regelt namentlich:
    1. die Voraussetzungen und die Dauer der Bewilligung;
    2. die Sanktionen, die bei Zuwiderhandlungen gegen den Beauftragten verhängt werden;
    3. die Pflicht des Beauftragten, die Kosten für die Rückreise der zu vermittelnden Personen sicherzustellen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.