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Fehlt die für den Verlagsvertrag kennzeichnende Vervielfältigungs‑ oder Vertriebsleistung, liegt nach der erwähnten Rechtsprechung und Lehre kein Verlagsvertrag vor. Besteht lediglich ein Recht des Bestellers zur Nutzung des Werks, kann stattdessen ein Bestellvertrag vorliegen, der je nach den Umständen nach Werkvertrags‑ oder Auftragsrecht zu qualifizieren ist.
“Gemäss der Legaldefinition des Verlagsvertrags beinhaltet jener somit die Pflicht des Verlaggebers, dem Verleger das Werk zur Herausgabe zu überlassen und jene des Verlegers zur Vervielfältigung und zum Vertrieb des Werks; fehlt eines dieser Elemente, liegt kein Verlagsvertrag vor. Besteht lediglich ein Recht des Bestellers zur Werknutzung, liegt allenfalls ein Bestellvertrag vor, der je nach Verhältnissen Werkvertrags- oder allenfalls Auftragsrecht untersteht (Reto M. Hilty, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 2020, Art. 380 OR N 10 und Vorbemerkungen zu Art. 380 bis 393 OR N 7; Ivan Cherpillod, in: Commentaire romand Code des obligations I, 2021, Introduction art. 380-393 CO, N 1; vgl. zur Vervielfältigungspflicht überdies Art. 384 Abs. 1 OR).”
“Gemäss der Legaldefinition des Verlagsvertrags beinhaltet jener somit die Pflicht des Verlaggebers, dem Verleger das Werk zur Herausgabe zu überlassen und jene des Verlegers zur Vervielfältigung und zum Vertrieb des Werks; fehlt eines dieser Elemente, liegt kein Verlagsvertrag vor. Besteht lediglich ein Recht des Bestellers zur Werknutzung, liegt allenfalls ein Bestellvertrag vor, der je nach Verhältnissen Werkvertrags- oder allenfalls Auftragsrecht untersteht (Reto M. Hilty, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 2020, Art. 380 OR N 10 und Vorbemerkungen zu Art. 380 bis 393 OR N 7; Ivan Cherpillod, in: Commentaire romand Code des obligations I, 2021, Introduction art. 380-393 CO, N 1; vgl. zur Vervielfältigungspflicht überdies Art. 384 Abs. 1 OR).”
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