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Art. 335h

220ORFederal Act1 de jan. de 1912Fonte original
  1. Der Sozialplan ist eine Vereinbarung, in welcher der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer die Massnahmen festlegen, mit denen Kündigungen vermieden, deren Zahl beschränkt sowie deren Folgen gemildert werden.
  2. Er darf den Fortbestand des Betriebs nicht gefährden.

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