1 commentary
Nach der zitierten Rechtsprechung liegt nichts dar, was ausschlösse, dass 2016 ein für den Verpächter zumutbarer neuer Pächter hätte vorgeschlagen werden können; ein Ausstieg vor 2018 war daher grundsätzlich möglich.
“Ende 2015 musste der Beschwerdeführerin nach zwei hoch und einem knapp defizitären Geschäftsjahr, ohne Aussicht auf eine nachhaltige Verbesserung des Geschäftsgangs, klar gewesen sein, dass jede weitere Darlehensgewährung an die Y.___ GmbH einem «Vabanquespiel» gleichkam (vgl. E. 4.2). Bei den zwischen dem 27. Juni und dem 30. November 2016 an die Y.___ GmbH gewährten Darlehen in der Höhe von insgesamt Fr. 52'000.-- (E. 3.8) musste die Beschwerdeführerin mit anderen Worten von Anfang an damit rechnen, dass sie nicht zurückbezahlt werden würden. Dieses Risiko war angesichts der zur Verfügung stehenden Zahlen aus der Buchhaltung aus den ersten drei Geschäftsjahren derart gross, dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte (E. 1.5). Unbehelflich, zu vage und unbelegt ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ein Ausstieg vor dem Jahr 2018 sei wegen der langen Pachtdauer nicht möglich gewesen (E. 2.2). Gibt der Pächter die Sache zurück, ohne Kündigungsfrist oder -termin einzuhalten, so ist er von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verpächter befreit, wenn er einen für den Verpächter zumutbaren neuen Pächter vorschlägt (Art. 293 Abs. 1 OR). Es wurde nicht dargetan und ist nicht einzusehen, wieso im Jahr 2016 sich kein neuer Pächter für das Restaurant hätte finden lassen sollen, nachdem dies im Jahr 2018 möglich war. Ein freiwilliger Vermögensverzicht für die genannten Fr. 52'000.-- ist somit ausgewiesen (vgl. E. 4.3).”
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