Bei der Schenkung von Hand zu Hand und bei vollzogenen Schenkungsversprechen kann der Schenker die Schenkung widerrufen und das Geschenkte, soweit der Beschenkte noch bereichert ist, zurückfordern: 1. wenn der Beschenkte gegen den Schenker oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat; 2. wenn er gegenüber dem Schenker oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat; 3. wenn er die mit der Schenkung verbundenen Auflagen in ungerechtfertigter Weise nicht erfüllt.
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Ist das Schenkungsversprechen bereits vollzogen, ist der Widerruf auf die in Art. 249 OR aufgeführten Widerrufsgründe beschränkt; weitere Widerrufsgründe kommen in diesem Fall nicht in Betracht.
“Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert (Art. 239 Abs. 1 OR). Art. 242 OR regelt die Schenkung von Hand zu Hand, wobei eine Schenkung bei Grundeigentum erst mit der Eintragung in das Grundbuch zustande kommt (Abs. 2). Diese Eintragung setzt ein gültiges Schenkungsversprechen voraus (Abs. 3). Nach Art. 243 Abs. 1 OR bedarf das Schenkungsversprechen zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. Sind Grundstücke Gegenstand der Schenkung, so ist zu ihrer Gültigkeit gemäss Art. 243 Abs. 2 OR die öffentliche Beurkundung erforderlich. Ein Schenkungsversprechen kann im Allgemeinen - und auch in Bezug auf Grundstücke (BGE 113 II 252 E. 5) - widerrufen werden, wenn einer der Tatbestände von Art. 249 oder Art. 250 OR gegeben ist. Wurde das Schenkungsversprechen bereits vollzogen, ist die Schenkerin auf die in Art. 249 OR umschriebenen Widerrufsgründe beschränkt (im Einzelnen: Urteil 4A_325/2021 vom 27. August 2021 E. 4.4.2). Der Widerruf kann während eines Jahres erfolgen, von dem Zeitpunkt an gerechnet, wo die Schenkerin vom Widerrufsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 251 Abs. 1 OR; siehe zur Frage der Zulässigkeit und der Form einer vorgängigen Unwiderruflichkeitserklärung BGE 133 III 421 E. 4.1; 113 II 252 E. 5).”
“Geht man mit der Beschwerdeführerin davon aus, der Kaufrechtsvertrag stelle (aufgrund des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung) eine gemischte Schenkung dar, war das Schenkungsversprechen mit Vormerkung des "schenkungsweise" eingeräumten Kaufrechts im Grundbuch grundsätzlich vollzogen. Auch der Kaufvertrag über das komplette lebende und tote Inventar wurde bereits vollzogen. Dies räumt die Beschwerdeführerin in Rz. 14 ihrer Beschwerde selbst ein (vgl. dazu auch bereits zit. Urteil 4A_254/2020 E. 5). Art. 249 OR umschreibt die Gründe, aus denen der bereits erfüllte Schenkungsvertrag widerrufen werden kann. Dieselben Gründe berechtigen auch zum Widerruf eines noch nicht vollzogenen Schenkungsvertrags (Art. 250 Abs. 1 Ziff. 1 OR). In diesem Fall bestehen aber noch weitere Widerrufsgründe, einschliesslich des Widerrufsgrunds der wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse (Art. 250 Abs. 1 Ziff. 2 und 3; vgl. zum Ganzen ALFRED KOLLER, Anfang und Ende der Schenkung, in: Liber amicorum Nedim Peter Vogt, 2012, S. 199 ff., 207 f.). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf die in Art. 249 OR umschriebenen Gründe beschränkt ist, aus denen der bereits erfüllte Schenkungsvertrag widerrufen werden kann, namentlich die ungerechtfertigte Nichterfüllung von Auflagen (Art. 249 Ziff. 3 OR).”
Bei bereits erfüllten Schenkungen ist zwischen der Rückforderung des Erfüllten nach Art. 249 OR und dem Widerruf eines Schenkungsversprechens nach Art. 250 OR zu unterscheiden. Ist das Schenkungsversprechen bereits vollzogen (etwa durch Vormerkung), beschränkt sich der Widerruf auf die in Art. 249 OR genannten Widerrufsgründe.
“Wie der Beklagte in seiner Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu Recht festhält, ist zu unterscheiden zwischen der Rückforderung einer bereits erfüllten Schenkung (Art. 249 OR) und dem Widerruf eines Schenkungsversprechens (Art. 250 OR). Der öffentlich beurkundete Kaufrechtsvertrag datiert vom 11. Februar”
“Geht man mit der Beschwerdeführerin davon aus, der Kaufrechtsvertrag stelle (aufgrund des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung) eine gemischte Schenkung dar, war das Schenkungsversprechen mit Vormerkung des "schenkungsweise" eingeräumten Kaufrechts im Grundbuch grundsätzlich vollzogen. Auch der Kaufvertrag über das komplette lebende und tote Inventar wurde bereits vollzogen. Dies räumt die Beschwerdeführerin in Rz. 14 ihrer Beschwerde selbst ein (vgl. dazu auch bereits zit. Urteil 4A_254/2020 E. 5). Art. 249 OR umschreibt die Gründe, aus denen der bereits erfüllte Schenkungsvertrag widerrufen werden kann. Dieselben Gründe berechtigen auch zum Widerruf eines noch nicht vollzogenen Schenkungsvertrags (Art. 250 Abs. 1 Ziff. 1 OR). In diesem Fall bestehen aber noch weitere Widerrufsgründe, einschliesslich des Widerrufsgrunds der wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse (Art. 250 Abs. 1 Ziff. 2 und 3; vgl. zum Ganzen ALFRED KOLLER, Anfang und Ende der Schenkung, in: Liber amicorum Nedim Peter Vogt, 2012, S. 199 ff., 207 f.). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf die in Art. 249 OR umschriebenen Gründe beschränkt ist, aus denen der bereits erfüllte Schenkungsvertrag widerrufen werden kann, namentlich die ungerechtfertigte Nichterfüllung von Auflagen (Art. 249 Ziff. 3 OR).”
Die Widerrufsgründe des Art. 249 OR (z. B. Undank, grober Undank) sind auch nach vollzogener Schenkung anwendbar. Der Widerruf kann innerhalb eines Jahres erfolgen; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Schenkerin vom Widerrufsgrund Kenntnis erlangt hat.
“Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert (Art. 239 Abs. 1 OR). Art. 242 OR regelt die Schenkung von Hand zu Hand, wobei eine Schenkung bei Grundeigentum erst mit der Eintragung in das Grundbuch zustande kommt (Abs. 2). Diese Eintragung setzt ein gültiges Schenkungsversprechen voraus (Abs. 3). Nach Art. 243 Abs. 1 OR bedarf das Schenkungsversprechen zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. Sind Grundstücke Gegenstand der Schenkung, so ist zu ihrer Gültigkeit gemäss Art. 243 Abs. 2 OR die öffentliche Beurkundung erforderlich. Ein Schenkungsversprechen kann im Allgemeinen - und auch in Bezug auf Grundstücke (BGE 113 II 252 E. 5) - widerrufen werden, wenn einer der Tatbestände von Art. 249 oder Art. 250 OR gegeben ist. Wurde das Schenkungsversprechen bereits vollzogen, ist die Schenkerin auf die in Art. 249 OR umschriebenen Widerrufsgründe beschränkt (im Einzelnen: Urteil 4A_325/2021 vom 27. August 2021 E. 4.4.2). Der Widerruf kann während eines Jahres erfolgen, von dem Zeitpunkt an gerechnet, wo die Schenkerin vom Widerrufsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 251 Abs. 1 OR; siehe zur Frage der Zulässigkeit und der Form einer vorgängigen Unwiderruflichkeitserklärung BGE 133 III 421 E. 4.1; 113 II 252 E. 5).”
Bei bereits erfüllten Schenkungen sind die Widerrufsgründe auf die in Art. 249 OR genannten Tatbestände beschränkt; als in der Praxis bedeutsamer Widerrufsgrund kommt insbesondere die ungerechtfertigte Nichterfüllung von Auflagen (Art. 249 Ziff. 3 OR) in Betracht.
“Das Kaufrecht wurde am 14. Februar 2017 im Grundbuch vorgemerkt. Geht man mit der Beschwerdeführerin davon aus, der Kaufrechtsvertrag stelle (aufgrund des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung) eine gemischte Schenkung dar, war das Schenkungsversprechen mit Vormerkung des "schenkungsweise" eingeräumten Kaufrechts im Grundbuch grundsätzlich vollzogen. Auch der Kaufvertrag über das komplette lebende und tote Inventar wurde bereits vollzogen. Dies räumt die Beschwerdeführerin in Rz. 14 ihrer Beschwerde selbst ein (vgl. dazu auch bereits zit. Urteil 4A_254/2020 E. 5). Art. 249 OR umschreibt die Gründe, aus denen der bereits erfüllte Schenkungsvertrag widerrufen werden kann. Dieselben Gründe berechtigen auch zum Widerruf eines noch nicht vollzogenen Schenkungsvertrags (Art. 250 Abs. 1 Ziff. 1 OR). In diesem Fall bestehen aber noch weitere Widerrufsgründe, einschliesslich des Widerrufsgrunds der wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse (Art. 250 Abs. 1 Ziff. 2 und 3; vgl. zum Ganzen ALFRED KOLLER, Anfang und Ende der Schenkung, in: Liber amicorum Nedim Peter Vogt, 2012, S. 199 ff., 207 f.). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf die in Art. 249 OR umschriebenen Gründe beschränkt ist, aus denen der bereits erfüllte Schenkungsvertrag widerrufen werden kann, namentlich die ungerechtfertigte Nichterfüllung von Auflagen (Art. 249 Ziff. 3 OR).”
“Das Kaufrecht wurde am 14. Februar 2017 im Grundbuch vorgemerkt. Geht man mit der Beschwerdeführerin davon aus, der Kaufrechtsvertrag stelle (aufgrund des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung) eine gemischte Schenkung dar, war das Schenkungsversprechen mit Vormerkung des "schenkungsweise" eingeräumten Kaufrechts im Grundbuch grundsätzlich vollzogen. Auch der Kaufvertrag über das komplette lebende und tote Inventar wurde bereits vollzogen. Dies räumt die Beschwerdeführerin in Rz. 14 ihrer Beschwerde selbst ein (vgl. dazu auch bereits zit. Urteil 4A_254/2020 E. 5). Art. 249 OR umschreibt die Gründe, aus denen der bereits erfüllte Schenkungsvertrag widerrufen werden kann. Dieselben Gründe berechtigen auch zum Widerruf eines noch nicht vollzogenen Schenkungsvertrags (Art. 250 Abs. 1 Ziff. 1 OR). In diesem Fall bestehen aber noch weitere Widerrufsgründe, einschliesslich des Widerrufsgrunds der wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse (Art. 250 Abs. 1 Ziff. 2 und 3; vgl. zum Ganzen ALFRED KOLLER, Anfang und Ende der Schenkung, in: Liber amicorum Nedim Peter Vogt, 2012, S. 199 ff., 207 f.). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf die in Art. 249 OR umschriebenen Gründe beschränkt ist, aus denen der bereits erfüllte Schenkungsvertrag widerrufen werden kann, namentlich die ungerechtfertigte Nichterfüllung von Auflagen (Art. 249 Ziff. 3 OR).”
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