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Der Erwerber hat unmittelbar vor dem Zuschlag eine vom Stadtammannamt festzulegende Anzahlung zu leisten. Diese kann bar, per Überweisung oder durch Vorlegung eines unwiderruflichen Zahlungsversprechens einer dem BankG unterstehenden Bank zugunsten des Betreibungsamtes erfolgen. Die Restzahlung ist auf Aufforderung innert 30 Tagen zu leisten; wird diese Frist nicht eingehalten und wird keine Fristerstreckung gewährt, kann der Zuschlag aufgehoben werden.
“– und Zinsen übersteigen sowie die mutmassli- chen Verfahrenskosten (einschliesslich Grundstückgewinnsteuern) der öffentlichen Versteigerung decken. Ein höheres Mindestangebot ist nur anzugeben, wenn die Parteien übereinstimmend innert 40 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils gegenüber dem Stadtammannamt E._____ ein solches nennen. Nennen die Parteien kein übereinstimmendes Mindestangebot, so ist das tiefere der beiden massgebend. e) Im ersten Umgang sind die Grundstücke mit einem Mindestangebot gemäss lit. d) vorstehend aufzurufen. Wird im ersten Umgang nicht zum angegebenen Mindestangebot zugeschlagen sind im zweiten Um- gang die Grundstücke ohne Mindestangebot aufzurufen. f) Der Bietende bleibt bei seinem Angebot solange behaftet, als nicht ei- nem Höherbietenden der Zuschlag erteilt wurde (Art. 231 Abs. 1 OR). g) Der Erwerber hat unmittelbar vor dem Zuschlag, auf Anrechnung an den Zuschlagpreis, eine vom Stadtammannamt E._____ festzulegende Anzahlung zu leisten (Art. 233 Abs. 1 OR). Diese Anzahlung kann in Bar, per Überweisung oder durch Vorlegung eines unwiderruflichen Zahlungsversprechens einer dem Bundesgesetz über die Banken und - 10 - Sparkassen (Bankengesetz; BankG; SR 952.0) unterstehenden Bank zugunsten des Betreibungsamtes, welches einzig unter der Bedingung der Erteilung des Zuschlags stehen darf und im Übrigen unbedingt sein muss, erfolgen. Die bis zum Zuschlagpreis verbleibende Restsumme hat der Ersteigerer auf besondere Aufforderung des Stadtammannamts E._____ hin innert 30 Tagen auf dessen Konto zu überweisen. Wird die Frist zur Leistung der Restzahlung vom Ersteigerer nicht eingehalten, so wird, wenn sich die Veräusserer mit einer Fristerstreckung nicht ausdrücklich einverstanden erklären, der Zuschlag aufgehoben und ei- ne neue Steigerung angesetzt. Die Geltendmachung von Schadener- satz gegenüber dem Säumigen bleibt vorbehalten. h) Die Kosten der Steigerung und der darauffolgenden grundbuchlichen Eigentumsübertragung an den Ersteigerer sind vom Erwerber und den Veräusserern je zur Hälfte zu bezahlen.”
Nach der in den Quellen beschriebenen Praxis zu freiwilligen Versteigerungen gilt zu Art. 233 Abs. 1 OR, dass eine Tilgung des Kaufpreises durch Verrechnung ausgeschlossen ist.
“Dezem- ber 2022 (Geschäfts-Nr. CP170003-D) gelte auch nach dem Tod von E._____ sel. unverändert. Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Schwestern seien mit dem Tod von E._____ sel. kraft Universalsukzession an deren Stelle ge- treten. Das Urteil sei auch für die Erbinnen verbindlich. Das Feststellungsbe- gehren sei daher abzuweisen. Gemäss § 208 des Steuergesetzes des Kan- tons Zürich (StG, LS 631.1) und § 194 lit. e des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB, LS 230) stehe den Gemeinden für Grundsteuern an Grundstücken ein gesetzliches Pfandrecht zu. Die Be- schwerdeführerin könne kein gleichgeartetes Recht für sich ableiten. Ihre For- derung gegenüber E._____ sel. sei nicht grundpfandgesichert. Ferner sei eine Versteigerung wie die Vorliegende unter die "freiwilligen Versteigerungen" zu subsumieren. Daher habe der Erwerber bei Versteigerungen wie der Vorlie- genden gemäss Art. 233 Abs. 1 OR eine Barzahlung zu leisten. Eine Tilgung des Kaufpreises durch Verrechnung sei damit ausgeschlossen. Die Steige- rungsbedingungen seien daher insoweit nicht zu beanstanden. Gleiches gelte für die Steigerungsbedingung, dass eine allfällig geschuldete Mehrwertsteuer aus dem Bruttoersteigerungserlös zu bezahlen sei. Diese Regelung entspre- che der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bzw. deren analogen Anwen- dung. Schliesslich sei der Beschwerdegegner 1 an den vom Gericht im Urteil vom 8. Dezember 2022 erlassenen Vollstreckungsbefehl gebunden. Dies gelte insbesondere für Dispositiv-Ziffer 11 lit. b (3) des Urteils betreffend Mit- versteigerung des Inventars.”
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