Zahlungsversprechen, die im Texte der Urkunde nicht als Wechsel bezeichnet sind, aber ausdrücklich an Ordre lauten und im übrigen den Erfordernissen des eigenen Wechsels entsprechen, stehen den eigenen Wechseln gleich.
Für das Zahlungsversprechen an Ordre gelten jedoch die Bestimmungen über die Ehrenzahlung nicht.
Die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889betreffend die Wechselbetreibung finden auf das Zahlungsversprechen an Ordre keine Anwendung.
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