Wechselerklärungen müssen eigenhändig unterschrieben sein.
Die Unterschrift kann nicht durch eine auf mechanischem Wege bewirkte Nachbildung der eigenhändigen Schrift, durch Handzeichen, auch wenn sie beglaubigt sind, oder durch eine öffentliche Beurkundung ersetzt werden.
Die Unterschrift des Blinden muss beglaubigt sein.
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