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Art. 1063

220ORFederal Act1 de jan. de 1912Fonte original
  1. Der Wechsel kann in mehreren gleichen Ausfertigungen (Duplikaten) ausgestellt werden.
  2. Diese Ausfertigungen müssen im Texte der Urkunde mit fortlaufenden Nummern versehen sein; andernfalls gilt jede Ausfertigung als besonderer Wechsel.
  3. Jeder Inhaber eines Wechsels kann auf seine Kosten die Übergabe mehrerer Ausfertigungen verlangen, sofern nicht aus dem Wechsel zu ersehen ist, dass er in einer einzigen Ausfertigung ausgestellt worden ist. Zu diesem Zwecke hat sich der Inhaber an seinen unmittelbaren Vormann zu wenden, der wieder an seinen Vormann zurückgehen muss, und so weiter in der Reihenfolge bis zum Aussteller. Die Indossanten sind verpflichtet, ihre Indossamente auf den neuen Ausfertigungen zu wiederholen.

1 commentary

N1.Originalerfordernis und Duplikatwirkung

Zur Ausübung des mit dem Wechsel verbundenen Anspruchs ist das Original erforderlich; ein Duplikat ist nur wirksam, wenn es gemäss Art. 1063 OR ausgestellt ist. Eine Fotokopie ersetzt weder das Original noch ein nach Art. 1063 OR gültiges Duplikat und begründet daher kein Vorlegungs- bzw. Ausübungsverlangen.

Come rettamente rilevato dal Pretore, la fotocopia di una carta valore non costituisce valido titolo di rigetto provvisorio ai sensi del­l’art. 82 LEF, in quanto per esercitare il diritto incorporato nella carta valore è necessario presentare l’originale del titolo o – per la cambiale unicamente (cfr. art. 1098 CO) – un duplicato giusta l’art. 1063 CO (Rep. 1975 pag. 101; Staehelin in: Basler Kommentar, SchKG I, 2a ed. 2010, n. 154 ad art. 82 LEF). Tale presupposto non ha tanto per scopo il controllo dell’autenticità – presunta (cfr. art. 180 cpv. 1 CPC) – del titolo (problema del resto comune a tutti i titoli di rigetto e che viene esaminato solo se viene esplicitamente sollevato dall’escusso, v. sentenza della CEF