Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:
die Wechselsumme, soweit der Wechsel nicht angenommen oder nicht eingelöst worden ist, mit den etwa bedungenen Zinsen;
Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Verfalltage;
die Kosten des Protestes und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen;
eine Provision von höchstens einem Drittel Prozent.
Wird der Rückgriff vor Verfall genommen, so werden von der Wechselsumme Zinsen abgezogen. Diese Zinsen werden auf Grund des öffentlich bekanntgemachten Diskontsatzes (Satz der Schweizerischen Nationalbank) berechnet, der am Tage des Rückgriffs am Wohnorte des Inhabers gilt.
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