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Art. 1034 OR regelt den Protest gegen die Verweigerung der Annahme oder Zahlung durch den Garantieschuldner im Wechselrücklauf. Er findet nach den vorliegenden Quellen keine Anwendung auf die behauptete Verweigerung der Annahme einer «Promissory Note» durch den Gläubiger und ist in diesem Zusammenhang daher nicht einschlägig.
“Auch hier belässt es der Beschwerdeführer dabei, im Wesentlichen zu monieren, dass die «Promissory Note» ein zulässiges Zahlungsmittel darstelle und er deshalb seine Schulden beglichen habe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat er damit keine zureichenden konkreten Anhaltspunkte für strafbare Handlungen der Beschuldigten 1-3 dargelegt. Anders als es der Beschwerdeführer vorbringt, hat die Staatsanwaltschaft die Rechtslage betreffend die «Promissory Note» korrekt erfasst. Eines Fachgutachtens bedarf es hierfür nicht. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch keiner Verweigerung der Annahme der «Promissory Note» mittels Protest nach Art. 1034 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) bedurfte. Die Art. 1033 ff. OR regeln den Wechselrücklauf, d.h. die Beanspruchung des Garantieschuldners des Wechselinhabers. Nicht die Verweigerung der Annahme einer «Promissory Note» durch den Gläubiger, sondern die Verweigerung der Annahme oder der Zahlung durch den Garantieschuldner muss mittels eine öffentliche Urkunde (Protest) gemäss Art. 1034 OR festgestellt werden. Art. 1034 OR betrifft offensichtlich nicht die vorliegende Konstellation und ist daher nicht einschlägig. Aus den mit der Eingabe vom 25. März 2024 eingereichten Unterlagen geht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weiter nicht hervor, dass das Bundesgericht die «Promissory Note» als Zahlungsmittel akzeptierte. Gleichermassen kann aus dem Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 21. November 2023 an den H.________ (Verein) (Beilage 7 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2023) nicht geschlossen werden, dass eine rechtsgültige Begleichung der Schuld des Beschwerdeführers bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern mittels «Promissory Note» erfolgte. In diesem Schreiben wurde einzig ausgeführt, dass der Wert einer «Promissory Note» in der Buchhaltung resp. Steuererklärung als Guthaben aufgeführt werden könne. Wie vorstehend dargetan wurde, stellt diese kein gesetzliches Zahlungsmittel dar. Wie sie in der Buchhaltung zu erfassen resp. bewerten ist, betrifft eine andere Thematik.”
“Auch hier belässt es der Beschwerdeführer dabei, im Wesentlichen zu monieren, dass die «Promissory Note» ein zulässiges Zahlungsmittel darstelle und er deshalb seine Schulden beglichen habe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat er damit keine zureichenden konkreten Anhaltspunkte für strafbare Handlungen der Beschuldigten 1-3 dargelegt. Anders als es der Beschwerdeführer vorbringt, hat die Staatsanwaltschaft die Rechtslage betreffend die «Promissory Note» korrekt erfasst. Eines Fachgutachtens bedarf es hierfür nicht. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch keiner Verweigerung der Annahme der «Promissory Note» mittels Protest nach Art. 1034 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) bedurfte. Die Art. 1033 ff. OR regeln den Wechselrücklauf, d.h. die Beanspruchung des Garantieschuldners des Wechselinhabers. Nicht die Verweigerung der Annahme einer «Promissory Note» durch den Gläubiger, sondern die Verweigerung der Annahme oder der Zahlung durch den Garantieschuldner muss mittels eine öffentliche Urkunde (Protest) gemäss Art. 1034 OR festgestellt werden. Art. 1034 OR betrifft offensichtlich nicht die vorliegende Konstellation und ist daher nicht einschlägig. Aus den mit der Eingabe vom 25. März 2024 eingereichten Unterlagen geht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weiter nicht hervor, dass das Bundesgericht die «Promissory Note» als Zahlungsmittel akzeptierte. Gleichermassen kann aus dem Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 21. November 2023 an den H.________ (Verein) (Beilage 7 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2023) nicht geschlossen werden, dass eine rechtsgültige Begleichung der Schuld des Beschwerdeführers bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern mittels «Promissory Note» erfolgte. In diesem Schreiben wurde einzig ausgeführt, dass der Wert einer «Promissory Note» in der Buchhaltung resp. Steuererklärung als Guthaben aufgeführt werden könne. Wie vorstehend dargetan wurde, stellt diese kein gesetzliches Zahlungsmittel dar. Wie sie in der Buchhaltung zu erfassen resp. bewerten ist, betrifft eine andere Thematik.”
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