Wer aus dem Wechsel in Anspruch genommen wird, kann dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, es sei denn, dass der Inhaber bei dem Erwerb des Wechsels bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.
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Die Einrede der Tilgung durch Verrechnung ist als persönliche Einrede grundsätzlich möglich. Macht der Wechselschuldner eine solche Einrede glaubhaft, greift Art. 182 Ziff. 4 SchKG: Das Gericht bewilligt den Rechtsvorschlag, verlangt aber Hinterlegung der Forderungssumme in Geld oder Wertschriften oder eine gleichwertige Sicherheit. Ergibt die Auslegung des Wechseltexts Zweifel (z. B. unbestimmte Formulierungen in Promissory Notes), fehlt die für einen Einredenausschluss erforderliche Eindeutigkeit; die Auslegung kann den Beizug des zugrundeliegenden Grundverhältnisses erfordern.
“Bei den von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Ansprüchen handle es sich jedoch nicht um entsprechend geklärte, sondern nur um behauptete (und vom Beschwerdeführer bestrittene) Ansprüche. Deshalb könnten diese nicht verrechnet werden. Aus diesem Einwand des Beschwerdeführers erhellt gerade, dass die Promissory Notes (insbesondere der Begriff "geklärte Ansprüche") einerseits auslegungsbedürftig sind und andererseits deren Auslegung nur unter Beizug des Aktienkaufvertrags möglich ist. Ergeben sich bei der Interpretation des Wechseltexts – wie hier – Zweifel, fehlen die notwendige Eindeutigkeit und Bestimmtheit der wechselrechtlichen Erklärungen. Die Vorinstanz folgte der Behauptung des Beschwerdeführers, dass es sich bei der Klausel in den Promissory Notes, wonach sich die Kapitalforderung um die Ansprüche der Beschwerdegegnerin reduziere, lediglich um einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verrechnung handle, welche im Übrigen auch in Art. 182 Ziff. 4 SchKG vorgesehen sei. Gemäss Art. 182 Ziff. 4 SchKG bewilligt das Gericht den Rechtsvorschlag, wenn eine andere nach Art. 1007 OR zulässige Einrede geltend gemacht wird, die glaubhaft erscheint; in diesem Fall muss jedoch die Forderungssumme in Geld oder Wertschriften hinterlegt oder eine gleichwertige Sicherheit geleistet werden. Die Einrede der Tilgung durch Verrechnung ist eine persönliche Einrede, die – soweit die Verrechnung vom Betreibenden nicht urkundlich anerkannt ist – unter Ziff. 4 fällt. Art. 1007 OR regelt die Einreden und Einwendungen, die dem Wechselschuldner gegenüber dem Wechselinhaber zustehen. Art. 1007 OR sieht vor, dass derjenige, der aus dem Wechsel in Anspruch genommen wird, dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen kann, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, es sei denn, dass der Inhaber beim Erwerb des Wechsels bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat. Hauptzweck dieser Norm ist die Sicherstellung der Umlauffähigkeit des Wechsels. Es soll dank eindeutigen formellen Kriterien eine klare Rechtslage geschaffen und vermieden werden, dass der Inhaber eines Wechsels, dessen Legitimation gemäss Art.”
“Ergeben sich bei der Interpretation des Wechseltexts – wie hier – Zweifel, fehlen die notwendige Eindeutigkeit und Bestimmtheit der wechselrechtlichen Erklärungen. Die Vorinstanz folgte der Behauptung des Beschwerdeführers, dass es sich bei der Klausel in den Promissory Notes, wonach sich die Kapitalforderung um die Ansprüche der Beschwerdegegnerin reduziere, lediglich um einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verrechnung handle, welche im Übrigen auch in Art. 182 Ziff. 4 SchKG vorgesehen sei. Gemäss Art. 182 Ziff. 4 SchKG bewilligt das Gericht den Rechtsvorschlag, wenn eine andere nach Art. 1007 OR zulässige Einrede geltend gemacht wird, die glaubhaft erscheint; in diesem Fall muss jedoch die Forderungssumme in Geld oder Wertschriften hinterlegt oder eine gleichwertige Sicherheit geleistet werden. Die Einrede der Tilgung durch Verrechnung ist eine persönliche Einrede, die – soweit die Verrechnung vom Betreibenden nicht urkundlich anerkannt ist – unter Ziff. 4 fällt. Art. 1007 OR regelt die Einreden und Einwendungen, die dem Wechselschuldner gegenüber dem Wechselinhaber zustehen. Art. 1007 OR sieht vor, dass derjenige, der aus dem Wechsel in Anspruch genommen wird, dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen kann, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, es sei denn, dass der Inhaber beim Erwerb des Wechsels bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat. Hauptzweck dieser Norm ist die Sicherstellung der Umlauffähigkeit des Wechsels. Es soll dank eindeutigen formellen Kriterien eine klare Rechtslage geschaffen und vermieden werden, dass der Inhaber eines Wechsels, dessen Legitimation gemäss Art. 1006 OR gegeben ist, zur Ausübung der Rechte aus dem Wechsel noch weitere Vorkehrungen zu treffen hat. Der Einredenausschluss wird dem Normzweck entsprechend erst dann aktuell, wenn ein wechselmässiger Erwerb stattgefunden hat. Vorliegend sind die Parteien der Wechselbetreibung mit denjenigen des Grundverhältnisses (Aktienkaufvertrag) identisch. Deshalb kann die Beschwerdegegnerin grundsätzlich gegenüber dem Beschwerdeführer die Verrechnung mit Ansprüchen aus dem Grundverhältnis (gegen Hinterlegung einer Sicherheit) erklären.”
Art. 1007 OR schränkt Einreden aus den unmittelbaren Beziehungen des Wechselschuldners zum Aussteller oder früheren Inhaber ein, um die Umlauffähigkeit des Wechsels zu sichern; eine Ausnahme besteht nur, wenn der Inhaber den Wechsel beim Erwerb bewusst zum Nachteil des Schuldners erworben hat. Im Betreibungsverfahren beurteilt der Rechtsöffnungsrichter diese Einwendungen im summarischen Verfahren nach Art. 182 SchKG; dabei gilt für bestimmte Einreden das Erfordernis des Glaubhaftmachens ("begründet erscheint") und der Richter hat die vom Schuldner geltend gemachten Einwendungen sowie die formalen Voraussetzungen des Wechsels zu prüfen.
“Der Schuldner kann beim Betreibungsamt innert fünf Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls schriftlich Rechtsvorschlag erheben; dabei muss er darlegen, dass eine der Voraussetzungen nach Art. 182 SchKG erfüllt ist. Erhebt der Schuldner gegen die Betreibung Rechtsvorschlag, so unterbreitet das Betreibungsamt diesen dem Rechtsöffnungsrichter, der in einem summarischen Verfahren die Gültigkeit und Vollstreckbarkeit des Wechsels überprüft. In der Wechselbetreibung zeichnet sich das Einleitungsverfahren somit durch die Besonderheit aus, dass der Rechtsvorschlag durch das Gericht anhand des Beurteilungskatalogs von Art. 182 Ziff. 1-4 SchKG formell bewilligt werden muss. Gemäss Art. 182 SchKG bewilligt das Gericht den Rechtsvorschlag, wenn durch Urkunden bewiesen wird, dass die Schuld an den Inhaber des Wechsels oder Checks bezahlt oder durch denselben nachgelassen oder gestundet ist (Ziff. 1), wenn Fälschung des Titels glaubhaft gemacht wird (Ziff. 2), wenn eine aus dem Wechselrecht hervorgehende Einrede begründet erscheint (Ziff. 3) oder wenn eine andere nach Art. 1007 OR zulässige Einrede geltend gemacht wird, die glaubhaft erscheint; in diesem Fall muss jedoch die Forderungssumme in Geld oder Wertschriften hinterlegt oder eine gleichwertige Sicherheit geleistet werden (Ziff. 4). Unter die aus dem Wechselrecht hervorgehenden Einreden im Sinn von Art. 182 Ziff. 3 SchKG fallen namentlich solche, welche die Gültigkeit der Wechselverpflichtung in Frage stellen. Ein strikter Beweis wird dafür nicht verlangt; es genügt – wie aus dem Gesetzestext hervorgeht ("begründet erscheint") – wenn die Einrede glaubhaft gemacht wird. Gemäss Art. 182 SchKG muss der Schuldner seine Einwendungen selbst vorbringen, und der Rechtsöffnungsrichter darf keine Einwendungen berücksichtigen, die nicht vom Schuldner geltend gemacht wurden. Der Rechtsöffnungsrichter hat jedoch von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, die der Betreibungsbeamte gemäss Art. 178 Abs. 1 SchKG vor Erteilung des Zahlungsbefehls von Amtes wegen zu überprüfen hatte, insbesondere das Vorliegen eines gültigen Wechsels, der alle wesentlichen, im Wechselrecht vorgeschriebenen Angaben enthält.”
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