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Art. 1003 Abs. 2 OR lässt ein Blankoindossament zu. Solche Blankoindossamente werden in der Praxis unter anderem zur Übertragung von Namenaktien verwendet und können vom Inhaber später mit einem Namen ausgefüllt werden.
“Die Staatsanwaltschaft hält den beschwerdeführerischen Argumenten, insbesondere demjenigen, wonach sie den Sachverhalt zivilrechtlich falsch gewürdigt habe, was folgt entgegen: Art. 684 OR regelt die Ausgabe und Übertragung von Namenaktien. Dessen Abs. 2 hält fest: «Die Übertragung durch Rechtsgeschäft kann durch Übergabe des indossierten Aktientitels an den Erwerber erfolgen.» Für Namenaktien ist eine schriftliche lndossierung vorgeschrieben. Diese kann jedoch, wie vorliegend geschehen und gesetzlich vorgesehen, blanko erfolgen (Art. 1003 Abs. 2 OR; Du Pasquier/Wolf/Oertle, in: Basler Kommentar OR II, 5. Aufl., N. 5 zu Art. 684; Von der Crone, Aktienrecht, 2014, §3, Rz. 44, S. 129; Egle, Das schleichende Ende der Anonymität des Aktionärs, 2018, S. 121; BGE 81 II 197 E. 4 in fine). Art. 1004 Abs. 2 Ziff. 1 OR sieht vor, dass der Inhaber eines Blankoindossaments dieses mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen kann. Genau dies ist vorliegend geschehen: Die Beschuldigte 3 setzte per”
Die Einsetzung eines Indossatars in einem Blankoindossament auf der Rückseite eines Namenaktienzertifikats kann — wie im zitierten Entscheid — zu einem Eigentumswechsel führen; die Instanz qualifizierte die Einsetzung als zulässige Privatverwertung.
“698 Abs. 2 Ziff. 2 OR]). Bis zum 4. Februar 2019 waren die Beschuldigte 3 und der Beschwerdeführer 1 unbestrittenermassen Aktionäre der J.________ AG. Am 4. Februar 2019 hat jedoch bezüglich des Aktienanteils des Beschwerdeführers 1, welcher von diesem im Jahr 2017 blanko indossiert an die Beschuldigte verpfändet worden war, ein Eigentümerwechsel stattgefunden. Auch wenn den Beschwerdeführern darin beizupflichten ist, dass eine Blankoindossierung von Namenaktien und eine Verpfändung derselben nicht zu einem Eigentumsübergang führt und der Pfandgeber weiterhin die Aktionärsrechte ausübt, verkennen sie, dass nicht die Verpfändung der Namenaktien am 1. Mai 2017, sondern die Einsetzung des Beschuldigten 4 als Indossatar im Blanko-Indossament auf der Rückseite des Namenaktienzertifikats J.________ AG Nr. 1 durch die Beschuldigte 3 zu einem Eigentümerwechsel geführt hat. Zur Übertragung der Namenaktien bedarf es grundsätzlich nur der Indossierung und Übergabe der Urkunden (Art. 684, Art. 967 und Art. 1003 OR). Dass anlässlich der Universalversammlungen protokollarisch die Anwesenheit des gesamten Aktionariats festgehalten worden ist, ist demzufolge nicht tatsachenwidrig. Soweit den Umstand betreffend, dass die Beschuldigte 3 den Beschuldigten 4 auf den ihr vom Beschwerdeführer 1 verpfändeten (blanko indossierten) Namenaktien der J.________ AG als Indossatar eingesetzt hat, geht die Beschwerdekammer mit der Staatsanwaltschaft einig, dass es sich hierbei um eine rechtlich zulässige Privatverwertung gehandelt hat. Das Verbot von sogenannten Verfallsverträgen (Abrede, wonach dem Gläubiger im Fall der Nichtbefriedigung der Pfandgegenstand als Eigentum zufallen soll [Art. 894 ZGB]) ist nicht tangiert. Es kann auch hier auf die rechtlich zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in E. 4.5 hiervor verweisen werden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, welcher erst im Beschwerdeverfahren Einsicht in die amtlichen Akten erhalten hat, warf in der Beschwerde noch die Frage auf, wie die verpfändeten Aktien, die sich gemäss Zusatzvereinbarung vom 1.”
“698 Abs. 2 Ziff. 2 OR]). Bis zum 4. Februar 2019 waren die Beschuldigte 3 und der Beschwerdeführer 1 unbestrittenermassen Aktionäre der J.________ AG. Am 4. Februar 2019 hat jedoch bezüglich des Aktienanteils des Beschwerdeführers 1, welcher von diesem im Jahr 2017 blanko indossiert an die Beschuldigte verpfändet worden war, ein Eigentümerwechsel stattgefunden. Auch wenn den Beschwerdeführern darin beizupflichten ist, dass eine Blankoindossierung von Namenaktien und eine Verpfändung derselben nicht zu einem Eigentumsübergang führt und der Pfandgeber weiterhin die Aktionärsrechte ausübt, verkennen sie, dass nicht die Verpfändung der Namenaktien am 1. Mai 2017, sondern die Einsetzung des Beschuldigten 4 als Indossatar im Blanko-Indossament auf der Rückseite des Namenaktienzertifikats J.________ AG Nr. 1 durch die Beschuldigte 3 zu einem Eigentümerwechsel geführt hat. Zur Übertragung der Namenaktien bedarf es grundsätzlich nur der Indossierung und Übergabe der Urkunden (Art. 684, Art. 967 und Art. 1003 OR). Dass anlässlich der Universalversammlungen protokollarisch die Anwesenheit des gesamten Aktionariats festgehalten worden ist, ist demzufolge nicht tatsachenwidrig. Soweit den Umstand betreffend, dass die Beschuldigte 3 den Beschuldigten 4 auf den ihr vom Beschwerdeführer 1 verpfändeten (blanko indossierten) Namenaktien der J.________ AG als Indossatar eingesetzt hat, geht die Beschwerdekammer mit der Staatsanwaltschaft einig, dass es sich hierbei um eine rechtlich zulässige Privatverwertung gehandelt hat. Das Verbot von sogenannten Verfallsverträgen (Abrede, wonach dem Gläubiger im Fall der Nichtbefriedigung der Pfandgegenstand als Eigentum zufallen soll [Art. 894 ZGB]) ist nicht tangiert. Es kann auch hier auf die rechtlich zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in E. 4.5 hiervor verweisen werden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, welcher erst im Beschwerdeverfahren Einsicht in die amtlichen Akten erhalten hat, warf in der Beschwerde noch die Frage auf, wie die verpfändeten Aktien, die sich gemäss Zusatzvereinbarung vom 1.”
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