Voltar à lei

Art. 886

210ZGBFederal Act1 de jan. de 1912Fonte original

Ein nachgehendes Faustpfand wird dadurch bestellt, dass der Faustpfandgläubiger schriftlich von der Nachverpfändung benachrichtigt und angewiesen wird, nach seiner Befriedigung das Pfand an den nachfolgenden Gläubiger herauszugeben.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.