Das oberste Stiftungsorgan führt die Geschäftsbücher der Stiftung. Die Vorschriften des Obligationenrechtsüber die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung gelten sinngemäss.
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Bei Steuerbefreiung riskant, wenn Stiftungsratsmitglieder zugleich Geschäftsleitungsfunktionen mit hohen Honoraren ausüben.
“Demnach wäre auch nicht der Ansatz für anspruchsvolle Arbeiten, sondern derjenige eines durchschnittlichen Immobilientreuhänders bei der Vornahme der herkömmlichen Verwaltungstätigkeit herbeizuziehen. Verschiedene Quellen im Internet nennen übereinstimmend aktuell hierfür einen Honoraransatz von CHF 140.-- bis CHF 200.-- als gängig (<https://www.gryps.ch/produkte/immobilienverwaltung-162/kosten-immobilienverwaltung/#toc-section-1>, <https://blog.fairwalter.com/de-ch/welche-kosten-fallen-fuer-die-verwaltung-von-immobilien-an>, <https://immolution.ch/immobilienverwaltung-winterthur/was-kostet-eine-immobilienverwaltung-in-der-schweiz>; <https://www.cash.ch/news/top-news/immobilien-verwalten-lassen-wann-es-sich-lohnt-was-es-kostet-419274>; alle abgerufen am 20.3.2024). Von daher kann der vom Stiftungsratspräsidenten und Geschäftsführer verlangte Honorarsatz von CHF 410.-- pro Stunde kaum als angemessen für eine gemeinnützige Stiftung bezeichnet werden. Der Stiftungsrat fungiert gemäss Art. 83a ZGB als oberstes Führungsorgan der Stiftung. Primäres und vordringlichstes Ziel des Stiftungsrats ist es, den Stiftungszweck ordnungsgemäss zu verwirklichen (Andrea Opel, Ehrenamtlichkeit als Voraussetzung der Steuerbefreiung – ein alter Zopf?, in: Steuerrevue 74/2019, S. 86). Nebst der strategischen Führung der Stiftung und der Ausgestaltung der Fördertätigkeit gilt die Vermögensbewirtschaftung als Aufgabe des Stiftungsrats. Laut den Praxishinweisen SSK ist es mit Blick auf die Steuerbefreiung indes heikel, wenn Mitglieder des Stiftungsrates gleichzeitig auf der Basis eines Arbeitsvertrages oder eines Mandates für die Institution arbeiten. Jedenfalls dürfen diese «in keinem Fall» zugleich geschäftsleitende Funktionen (Direktion, Geschäftsführung, Sektionsverantwortliche) ausüben. Die Steuerbefreiung ist diesfalls zu verweigern (Praxishinweise der SSK, S. 40). Vorliegend liegt bei der Rekurrentin jedoch genau diese Konstellation vor. Der Stiftungsratspräsident hat auch die Funktion als Geschäftsführer der Rekurrentin inne und bezieht wie vorstehend ausgeführt beachtliche Geschäftsführungshonorare (vgl.”
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