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Art. 814

210ZGBFederal Act1 de jan. de 1912Fonte original
  1. Sind Grundpfandrechte verschiedenen Ranges auf ein Grundstück errichtet, so hat bei Löschung eines Grundpfandes der nachfolgende Grundpfandgläubiger keinen Anspruch darauf, in die Lücke nachzurücken.
  2. An Stelle des getilgten vorgehenden Grundpfandes darf ein anderes errichtet werden.
  3. Vereinbarungen über das Nachrücken von Grundpfandgläubigern haben nur dann dingliche Wirkung, wenn sie vorgemerkt sind.

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