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Art. 800

210ZGBFederal Act1 de jan. de 1912Fonte original
  1. Steht ein Grundstück in Miteigentum, so kann jeder Eigentümer seinen Anteil verpfänden.
  2. Steht ein Grundstück in Gesamteigentum, so kann es nur insgesamt und im Namen aller Eigentümer verpfändet werden.

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