Voltar à lei

Art. 763

210ZGBFederal Act1 de jan. de 1912Fonte original

Der Eigentümer und der Nutzniesser haben das Recht, jederzeit zu verlangen, dass über die Gegenstände der Nutzniessung auf gemeinsame Kosten ein Inventar mit öffentlicher Beurkundung aufgenommen werde.

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