Voltar à lei

Art. 735

210ZGBFederal Act1 de jan. de 1912Fonte original
  1. Wird der Berechtigte Eigentümer des belasteten Grundstückes, so kann er die Dienstbarkeit löschen lassen.
  2. Solange die Löschung nicht erfolgt ist, bleibt die Dienstbarkeit als dingliches Recht bestehen.

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