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Art. 6cbis

210ZGBFederal Act1 de jan. de 1912Fonte original

Die zuständige Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des obersten Stiftungsorgans den Zweck einer vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2024 errichteten Personalfürsorgestiftung nach Artikel 89a Absatz 7 ändern, wenn die Änderung des Zwecks in dessen Erweiterung um die Leistungen nach Artikel 89a Absatz 8 Ziffer 4 besteht.

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