Bestehende Vereine nach Artikel 61 Absatz 2 müssen die Pflichten nach den Artikeln 61a und 69 Absatz 2 innerhalb von 18 Monaten ab Inkrafttreten der Änderung vom 19. März 2021 erfüllen. Bestehende Vereine nach Artikel 61 Absatz 2 Ziffer 3 müssen sich überdies innerhalb dieser Frist in das Handelsregister eintragen lassen.