Voltar à lei

Art. 69d

210ZGBFederal Act1 de jan. de 1912Fonte original

Für Vereine, die verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen, sind die Bestimmungen des Aktienrechts zur drohenden Zahlungsunfähigkeit und zur Überschuldung sowie zur Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen entsprechend anwendbar.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.