Voltar à lei

Art. 69b

210ZGBFederal Act1 de jan. de 1912Fonte original
  1. Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen, wenn zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden:
  2. Bilanzsumme von 10 Millionen Franken;
  3. Umsatzerlös von 20 Millionen Franken;
  4. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
  5. Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt.
  6. Die Vorschriften des Obligationenrechts1über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften sind entsprechend anwendbar.
  7. In den übrigen Fällen sind die Statuten und die Vereinsversammlung2in der Ordnung der Revision frei.

Footnotes

  1. SR 220

  2. Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG –SR 171.10 ).

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