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Art. 697

210ZGBFederal Act1 de jan. de 1912Fonte original
  1. Die Kosten der Einfriedigung eines Grundstückes trägt dessen Eigentümer, unter Vorbehalt der Bestimmungen über das Miteigentum an Grenzvorrichtungen.
  2. In Bezug auf die Pflicht und die Art der Einfriedigung bleibt das kantonale Recht vorbehalten.

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