1Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1891betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter bleibt für die Rechtsverhältnisse der Schweizer im Auslande und der Ausländer in der Schweiz, und soweit kantonal verschiedenes Recht zur Anwendung kommt, in Kraft.
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3Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1891 erhält folgende Einfügung: Art. 7a –7i
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