Voltar à lei

Art. 583

210ZGBFederal Act1 de jan. de 1912Fonte original
  1. Forderungen und Schulden, die aus öffentlichen Büchern oder aus den Papieren des Erblassers ersichtlich sind, werden von Amtes wegen in das Inventar aufgenommen.
  2. Die Aufnahme ist den Schuldnern und Gläubigern anzuzeigen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.