Voltar à lei

Art. 545

210ZGBFederal Act1 de jan. de 1912Fonte original
  1. Auf dem Wege der Nacherbeneinsetzung oder des Nachvermächtnisses kann die Erbschaft oder eine Erbschaftssache einer Person zugewendet werden, die zur Zeit des Erbfalles noch nicht lebt.
  2. Ist kein Vorerbe genannt, so gelten die gesetzlichen Erben als Vorerben.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.