Voltar à lei

Art. 536

210ZGBFederal Act1 de jan. de 1912Fonte original

Wird der Verzichtende auf Grund der Herabsetzung zu einer Rückleistung an die Erbschaft verpflichtet, so hat er die Wahl, entweder diese Rückleistung auf sich zu nehmen oder die ganze Leistung in die Teilung einzuwerfen und an dieser teilzunehmen, als ob er nicht verzichtet hätte.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.