Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen: 1. die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind; 2. die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge; 3. die Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke; 4. die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat.
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Bei der Pflichtteilsberechnung sind lebzeitige Zuwendungen, die Herabsetzung unterliegen, zur Berechnungsmasse hinzuzurechnen.
“Sodann gehen die Beschwerdeführer offensichtlich von falschen Grundlagen aus. So ist der Herabsetzungstatbestand an sich keineswegs unstrittig und geht es auch nicht darum, ob die Beschwerdegegnerin irgendwelche Verrechnungsansprüche geltend machen kann. Die Beschwerdeführer sind eben nur dann zur Erhebung einer Herabsetzungsklage berechtigt, wenn sie dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten (haben). Dies setzt die Ermittlung der Pflichtteile und damit auch die Bestimmung der Pflichtteilsberechnungsmasse voraus. Hierzu sind gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung zum reinen Nachlass erstens die vom Erblasser zu dessen Lebzeiten getätigten Zuwendungen, soweit sie der Herabsetzung unterliegen (Art. 475 und Art. 527 ZGB), und zweitens die der Ausgleichung (Art. 626 ZGB) unterliegenden Zuwendungen hinzuzurechnen (BGE 127 III 396 E. 2a; statt vieler: PIATTI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. II, 7. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 522 ZGB). Dies betrifft sowohl die Zuwendungen i.S.v. Art. 626 Abs. 1 ZGB (gewillkürte Ausgleichung) als auch diejenigen gemäss Art. 626 Abs. 2 ZGB (gesetzliche Ausgleichung; BGE 76 II 188 E. 2) und gilt auch dann, wenn dem Ausgleichungsschuldner kein Ausgleichungsgläubiger gegenübersteht. Relevant ist einzig, dass die Zuwendungen an sich ausgleichungspflichtig wären (EITEL, Die Berücksichtigung lebzeitiger Zuwendungen im Erbrecht, 1998, S. 600 Rz. 22 ff.). Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Pflichtteilsberechnungsmasse eine rein rechnerische (WOLF/GENNA, Erbrecht, SPR Bd. IV/1, 2012, S. 453), gesetzlich bestimmte (vgl. TUOR, Berner Kommentar, 1952, N. 12 zu Art. 522 ZGB) Grösse darstellt, die nicht unterschiedlich ausfallen kann, je nach dem wer gegen wen einen Herabsetzungsanspruch geltend macht.”
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