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Art. 509

210ZGBFederal Act1 de jan. de 1912Fonte original
  1. Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind.
  2. Der Widerruf kann die Verfügung ganz oder zum Teil beschlagen.

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