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Art. 500

210ZGBFederal Act1 de jan. de 1912Fonte original
  1. Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt.
  2. Die Urkunde ist vom Erblasser zu unterschreiben.
  3. Der Beamte hat die Urkunde zu datieren und ebenfalls zu unterschreiben.

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