Die Zuwendungen unter Lebenden werden insoweit zum Vermögen hinzugerechnet, als sie der Herabsetzungsklage unterstellt sind.
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Bei der Pflichtteilsberechnung sind Verkehrswertschätzungen, Nutzniessungsberechnungen sowie Gutachten/Eurotax und Konto‑/Steuerunterlagen zur Nachprüfbarkeit von Sachwerten (z.B. Auto, Liegenschaft) praxisrelevant.
“Nebst einer fehlenden positiven Hauptprognose und Verneinung einer bestehenden oder drohenden Verletzung der berufungsklägerischen Ansprüche durch die Berufungsbeklagte hätte das Massnahmengesuch auch abschlägig entschieden werden müssen, weil es dem Gesuch an der Glaubhaftmachung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils mangelt. Ein solcher Nachteil würde vorliegen, wenn dieser nur mit Hilfe eines raschen richterlichen Einschreitens mittels vorsorglicher Massnahmen abzuwenden wäre. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. So kann eine für die Pflichtteilsberechnung gemäss Art. 470 f. und Art. 475 ZGB relevante, allfällige (gemischte) Schenkung im Zusammenhang mit dem fraglichen Liegenschaftskauf mittels Verkehrswertschätzung und Begutachtung der Nutzniessungsberechnung beurteilt werden. Vorausgesetzt, dass die Anschaffung des Personenwagens durch den Erblasser finanziert wurde, wofür es nach aktuellem Aktenstand allerdings keine Hinweise gibt, wäre der Wert des Fahrzeugs der Berufungsbeklagten anhand des Eurotaxwertes ermittelbar. Barschenkungen liessen sich gegebenenfalls zudem problemlos nachweisen mit Hilfe von sachdienlichen Bank- und Steuerunterlagen des Erblassers und der Berufungsbeklagten, welche wie die anderen erwähnten Beweismittel im Rahmen eines Vermächtnisklageverfahrens eingefordert werden könnten. Zusammenfassend lässt sich unschwer erkennen, dass für die Berufungskläger ohne vorsorgliche Massnahmen keine nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteile bestehen. Ihnen stehen andere zivilprozessuale Mittel zur Verfügung, um ihren allfälligen obligatorischen Vermächtnisanspruch in quantitativer Hinsicht ermitteln zu lassen.”
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