Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen.
1 commentary
Die Testierfähigkeit kann gerichtlich etwa bei konkreten Hinweisen auf «Erbschleicherei» bestritten werden; bei Zweifeln an der Testierfähigkeit ist häufig ein forensisch-psychiatrisches Gutachten entscheidend.
Acesso programático
Acesso por API e MCP com filtros por tipo de fonte, região, tribunal, área jurídica, artigo, citação, idioma e data.