Jede Person, die in einer Einrichtung untergebracht wird, kann eine Person ihres Vertrauens beiziehen, die sie während des Aufenthalts und bis zum Abschluss aller damit zusammenhängenden Verfahren unterstützt.
1 commentary
Es wurde konkret eine Vertrauensperson gemäss Art. 432 ZGB bezeichnet; in der Praxis genügt eine formlose Benennung im Verfahren.
“August 2024 bei der KESB Prätti- gau/Davos ein. E. Am 14. August 2024 fand die persönliche Anhörung von A. durch die Kollegialbehörde der KESB Prättigau/Davos statt. F. Mit Entscheid vom 19. August 2024, gleichentags mitgeteilt, erkannte die KESB Prättigau/Davos, was folgt: 1. A. wird zur Behandlung und persönlichen Betreuung in der Klinik G. fürsorgerisch untergebracht (Art. 426 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 2 ZGB). 2. Betreffend Entlassungskompetenz wird verfügt: a. Zuständig für die Entlassung ist die KESB. b. Die Leitung der G. wird angewiesen, die KESB Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos, mit einem Verlaufsbericht unter Hinweis auf allfällige Vereinbarungen über die Nachbetreuung zu benachrichti- gen, sobald sich abzeichnet, dass die Voraussetzungen für die Unter- bringung demnächst nicht mehr erfüllt sein werden bzw. spätestens per 22. Januar 2025. 3. Es wird festgestellt, dass A. für das laufende FU-Verfahren Dr. iur. H. als Vertrauensperson bezeichnet hat (Art. 432 ZGB). 4. Die Kosten im Verfahren "Fürsorgerische Unterbringung" (inkl. Drittkosten von Fr. 1'416 .- für das Kurzgutachten von Dr. med. I. werden auf Fr. 2'216 .- festgesetzt und beim Fall belassen. 5. (Rechtmittelbelehrung) 6. (Mitteilung) G. Dagegen erhob A. (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. August 2024 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. H. Mit Verfügung vom 26. August 2024 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivil- kammer die KESB Prattigau/Davos unter Fristsetzung bis zum 28. August 2024 um Einreichung einer Beschwerdeantwort und sämtlicher Verfahrensakten. I. In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. August 2024 beantragte die KESB Prättigau/Davos die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten wer- den könne, und übermittelte dem Kantonsgericht sämtliche Verfahrensakten. J. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. August 2024 beauftragte der Vor- sitzende der I. Zivilkammer Dr. med. L., Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszu- stand der Beschwerdeführerin sowie über die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung.”
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