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Art. 421

210ZGBFederal Act1 de jan. de 1912Fonte original

Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen:

  1. mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt;
  2. mit dem Ende der Beistandschaft;
  3. mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin;
  4. im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.

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