Voltar à lei

Art. 373

210ZGBFederal Act1 de jan. de 1912Fonte original
  1. Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass:
  2. der Patientenverfügung nicht entsprochen wird;
  3. die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind;
  4. die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht.
  5. Die Bestimmung über das Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde beim Vorsorgeauftrag ist sinngemäss anwendbar.

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