1Gülten sowie in Serien ausgegebene Schuldbriefe bleiben im Grundbuch eingetragen.
2Sie unterstehen weiterhin den Bestimmungen des bisherigen Rechts.
3Das kantonale Recht kann die Umwandlung von Gülten, die gestützt auf Bundesrecht oder früheres Recht errichtet wurden, in Pfandarten nach geltendem Recht vorsehen. Die Umwandlung kann für geringfügige Beträge auch die Einführung einer persönlichen Haftung des Eigentümers des verpfändeten Grundstücks beinhalten.