Voltar à lei

Art. 326

210ZGBFederal Act1 de jan. de 1912Fonte original

Endet die elterliche Sorge oder Verwaltung, so haben die Eltern das Kindesvermögen aufgrund einer Abrechnung dem volljährigen Kind oder seinem gesetzlichen Vertreter herauszugeben.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.