Voltar à lei

Art. 322

210ZGBFederal Act1 de jan. de 1912Fonte original
  1. Durch Verfügung von Todes wegen kann auch der Pflichtteil des Kindes von der elterlichen Verwaltung ausgenommen werden.
  2. Überträgt der Erblasser die Verwaltung einem Dritten, so kann die Kindesschutzbehörde diesen zur periodischen Rechnungsstellung und Berichterstattung anhalten.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.