1Die fortgesetzte Gütergemeinschaft wird von Gesetzes wegen aufgehoben:
1. mit dem Tode oder der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten;
2. mit dem Konkurse des überlebenden Ehegatten oder der Kinder.
2Fällt nur eines der Kinder in Konkurs, so können die übrigen Beteiligten verlangen, dass es ausscheide.
3Im Konkurse des Vaters sowie bei der Pfändung von Vermögenswerten des Gesamtgutes treten die Kinder an die Stelle der verstorbenen Mutter.