Voltar à lei

Art. 231

210ZGBFederal Act1 de jan. de 1912Fonte original

1Sind die Kinder unmündig, so steht die Verwaltung und Vertretung der fortgesetzten Gütergemeinschaft dem überlebenden Ehegatten zu.

2Sind sie mündig, so kann durch Vereinbarung etwas anderes festgesetzt werden.

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