Voltar à lei

Art. 20quater

210ZGBFederal Act1 de jan. de 1912Fonte original

Die Kantone können zur Durchführung der Unterstellung des umgewandelten Stockwerkeigentums unter die neuen Vorschriften und zur Eintragung des bestehenden eigentlichen Stockwerkeigentums die Bereinigung der Grundbücher anordnen und dafür besondere Verfahrensvorschriften erlassen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.