1Durch güterrechtliche Auseinandersetzungen oder durch Wechsel des Güterstandes kann ein Vermögen, aus dem bis dahin die Gläubiger eines Ehegatten oder der Gemeinschaft Befriedigung verlangen konnten, dieser Haftung nicht entzogen werden.
2Ist ein solches Vermögen auf einen Ehegatten übergegangen, so hat er die Schulden zu bezahlen, kann sich aber von dieser Haftung in dem Masse befreien, als er nachweist, dass das Empfangene hiezu nicht ausreicht.
3Was die Ehefrau aus dem Konkurse des Ehemannes oder in einer Anschlusspfändung zurück erhält, bleibt den Gläubigern des Ehemannes, soweit sie nicht auch Gläubiger der Ehefrau sind, entzogen.
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Die Konkursöffnung bewirkt bei einem in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten automatisch die Gütertrennung.
“Dass der Beschwerdeführer einen Privatkonkurs erlitten hat und heute allenfalls unter der Gütertrennung lebt, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang. Die Verpflichtung eines Ehegatten, dem anderen in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung eines Prozesskostenvorschusses beizustehen, ist Ausfluss der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB und der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB (BGE 148 III 21 E. 3.1; 146 III 203 E. 6.3; BGE 142 III 36 E. 2.3). Diese beiden Pflichten bestehen unabhängig vom Güterstand, womit ein Prozesskostenvorschuss unabhängig davon geschuldet ist, welcher güterrechtlichen Masse das Einkommen und das Vermögen des pflichtigen Ehegatten zuzuordnen sind (Urteile 4A_404/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 4.3.3; 4A_423/2012 vom 10. September 2012 E. 2.2; BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 34 zu Art. 117 ZPO; RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 13 zu Art. 117 ZPO). Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Eröffnung des Konkurses gemäss Art. 188 ZGB entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nur dann von Gesetzes wegen zur Gütertrennung führt, wenn der Konkurs über einen in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten eröffnet worden ist (vgl. Urteil 5A_690/2012 vom 26. März 2013 E. 3.3).”
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