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Art. 108

210ZGBFederal Act1 de jan. de 1912Fonte original
  1. Die Ungültigkeitsklage ist innerhalb von sechs Monaten seit Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes einzureichen, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Eheschliessung.1
  2. Das Klagerecht geht nicht auf die Erben über; ein Erbe kann jedoch an der bereits erhobenen Klage festhalten.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 590;BBl 2023 2127).

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