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Art. 7

192.12GSGFederal Act1 de jan. de 2008Fonte original

Eine internationale Institution kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn sie:

  1. über ähnliche Strukturen wie eine zwischenstaatliche Organisation verfügt;
  2. staatliche Aufgaben wahrnimmt oder Aufgaben, die gewöhnlich einer zwischenstaatlichen Organisation übertragen werden; und
  3. innerhalb der internationalen Rechtsordnung internationale Anerkennung geniesst, namentlich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrags, einer Resolution einer zwischenstaatlichen Organisation oder eines von einer Staatengruppe verabschiedeten politischen Dokuments.

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