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Art. 28

192.12GSGFederal Act1 de jan. de 2008Fonte original

Schliesst der Bundesrat ein Sitzabkommen mit einem institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 ab, so achtet er darauf, dass der Begünstigte geeignete Massnahmen ergreift zur zufriedenstellenden Beilegung:

  1. von Streitigkeiten aus Verträgen, in denen der institutionelle Begünstigte Partei sein könnte, und von anderen privatrechtlichen Streitigkeiten;
  2. von Streitigkeiten, in die Angestellte des institutionellen Begünstigten, die infolge ihrer dienstlichen Stellung Immunität geniessen, verwickelt sein könnten, sofern diese Immunität nicht aufgehoben wird.

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