Voltar à lei

Art. 20

192.12GSGFederal Act1 de jan. de 2008Fonte original

Der Bund kann:

  1. einmalige oder wiederkehrende finanzielle Beiträge gewähren;
  2. den institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1, entweder direkt oder über die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) in Genf, zinslose, innerhalb von 50 Jahren rückzahlbare Baudarlehen gewähren;
  3. internationale Konferenzen in der Schweiz finanzieren;
  4. einmalige oder wiederkehrende Sachleistungen erbringen wie die Bereitstellung von Personal, Räumlichkeiten oder Material;
  5. privatrechtliche Vereine oder Stiftungen gründen und sich an solchen beteiligen;
  6. die zuständigen Polizeibehörden beauftragen, zusätzlich zu den im Rahmen der völkerrechtlichen Schutzpflichten der Schweiz getroffenen Massnahmen, wie sie das Bundesgesetz vom 21. März 19971über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vorsieht, weitere Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen.

Footnotes

  1. SR 120

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.