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Art. 15

192.12GSGFederal Act1 de jan. de 2008Fonte original

Eine Persönlichkeit, die ein internationales Mandat ausübt, kann ausnahmsweise in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn:

  1. sie ein befristetes Mandat ausübt, das ihr von einer zwischenstaatlichen Organisation, einer internationalen Institution oder einer Staatengruppe übertragen wurde;
  2. sie eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt;
  3. sie während der Dauer ihres Mandats in der Schweiz wohnhaft ist und zuvor nicht in der Schweiz niedergelassen war;
  4. sie keine Erwerbstätigkeit ausübt; und
  5. ihr Aufenthalt in der Schweiz für die Erfüllung ihres internationalen Mandats erforderlich ist.

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