173.320.1VGRLegislation The Federal Courts1 de jun. de 2008Fonte original
Wird ein Entscheid im Zirkulationsverfahren gefällt, so kann die Urteilsbegründung nach Abschluss der Zirkulation nur geändert werden, wenn alle beteiligten Richter und Richterinnen einverstanden sind; vorbehalten bleiben redaktionelle Änderungen.
Wird ein Entscheid an einer Beratung gefällt, so wird die schriftliche Urteilsbegründung bei den beteiligten Richtern und Richterinnen zur Genehmigung in Zirkulation gesetzt; Absatz 1 gilt sinngemäss.
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