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Art. 61

173.110.131BGerRLegislation The Federal Courts1 de jan. de 2007Fonte original

(Art. 27 BGG)

  1. Medienschaffende, welche die Gerichtsberichterstattung für in der Schweiz erscheinende oder niedergelassene Medien ausüben wollen, werden vom Generalsekretär oder von der Generalsekretärin auf Gesuch hin für eine bestimmte Dauer akkreditiert.
  2. Die Verwaltungskommission regelt die Einzelheiten der Akkreditierung, die Dienstleistungen des Bundesgerichts und den Zugang zur Information in Richtlinien.
  3. Medienmitteilungen über Urteile und andere Entscheidungen werden vom Gerichtsschreiber oder der Gerichtsschreiberin in Zusammenarbeit mit dem oder der  Medienbeauftragten verfasst und vom Spruchkörper in der Regel gleichzeitig mit der Redaktion des Urteils genehmigt.

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